LEITERPLATTENPREISE |
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Wir
beraten Sie gerne!
LIEFER- UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN |
EIGENTUMSVORBEHALT
Alle Liefergegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung
der vereinbarten Preise Eigentum der Firma HEGER GMBH und werden dem Kunden
bis zur Auflösung des Eigentumsvorbehaltes nur teilweise überlassen.
Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist eine Weiterveräußerung
der Ware sowie eine Verpfändung , Sicherungsübereignung oder anderweitige Überlassung
an Dritte nur mit Zustimmung von Firma HEGER GMBH erlaubt.
Der Kunde tritt bereits jetzt seine Forderung aus einer Weiterveräußerung
der Ware oder Überlassung an Dritte in der Höhe an die HEGER GMBH
ab, die den Betrag aller der HEGER GMBH zustehenden Forderungen
entspricht. Bei Weiterverwertung zusammen mit der HEGER GMBH
nicht gehörenden
Gegenständen
(Bauteilen etc.) werden die Forderungen anteilmäßig an die HEGER GMBH abgetreten.
Verarbeitet der Kunde die gelieferte Ware zu einer neuen Sache,
oder baut er sie in eine fremde Sache ein, so geschieht dies für die
HEGER GMBH. Ein Eigentumserwerb des Kunden nach § 950 BGB findet insoweit
nicht statt, vielmehr steht das Miteigentum nach § 947 BGB der HEGER GMBH zu. Das von der HEGER GMBH in diesen Fällen erworbene Miteigentumsrecht
bestimmt sich nach dem Verhältnis der zur Zeit der Verbindung bestehenden
Werte, der von der HEGER GMBH gelieferten Ware einerseits und den sonstigen
Waren andererseits.
Werden die Forderungen der HEGER GMBH nach Fälligkeit bzw. nach Nachfristsetzung
nicht vollständig bezahlt, so erlischt das Gebrauchsrecht des Kunden
an der Ware, und die HEGER GMBH ist dann berechtigt, die Ware ohne Gerichtshilfe
aus dem Gewahrsam des Kunden zu entfernen.
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